Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Deutschland erneut eine Rüge erteilt. Die Sicherungsverwahrung verstoße gegen die Menschenrechte.Quelle
Erneut wurde Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt. Die Sicherungsverwahrung, wie sie in Deutschland praktiziert wird, verstoße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Menschenrechtskonvention, urteilte der Gerichtshof.
Sexualstraftäter bekamen Recht.Das Gericht befasst sich mit vier Fällen. In einem Fall aus Bayern gig es um die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, in den drei anderen über die Verlängerung der Sicherungsverwahrung. Die vier Sexualstraftäter hatten dagegen geklagt, dass sie trotz Absitzen ihrer Freiehitsstrafe nicht entlassen worden waren. Der EGMR gab ihnen nur Recht. Ihr Festhalten verstosse gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und die nachträgliche Anordnung zur Sicherungsverwahrung verstoße zusätzlich gegen das Rückwirkungsverbot (eine Strafe kann nicht nachträglich ausgesprochen werden, wenn es zum Zeitpunkt der Verurteilung kein entsprechendes Gesetz gab). Bereits im Dezember 2009 hatte der Gerichtshof die deutsche Praxis als unrechtmäßig beurteilt.
Die gehören Lebenslänglich weggesperrt. Wen der Staat die Kinder nicht schützen kann, hat er versagt.








das ist krank das zeigt in was für einer zeit wir leben früher hätte man sie gehängt und heute steckt man ihnen zuckerbrot in den arsch damit sie weiter kinder schänden
Leider sind die Gesetze zu liberal
Unsere Kinder, unsere Jugend vor gewaltätigen Übergriffen jeglicher Arten zu beschützen, ist doch unsere heilige Pflicht. Niemals dürfen wir es zulassen, dass widerliche Unzüchtler, Islamisten und andere, [be]fremd[lich]e Vögte die selbstbestimmte Zukunft unserer nachfolgenden Generationen bestimmen. So vermittelt es unser Bundesbrief von 1291 … auch 2012 sind wir dem Mut und der Entschlossenheit unseren Vorfahren verpflichtet – wie auch unseren Nachfahren. Die Täter sind klar zu verurteilen – die Opfer sind unter allen Umständen zu beschützen. Wenn es bedeutet, Mehrfachvergewaltiger lebenslang wegzusperren, um etwaige zukünftige Vergewaltungsopfer zu beschützen, so hat dies zu geschehen – wie eine kürzlich von unserem Volk befürwortete Abstimmung auch deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Nicht das vergewaltigte Opfer – sondern der Täter hat sich schuldig gemacht!
Und erst die Bundesverfassung 1848! Da gibt es keine REchte für den Islam:
Ein Querschnitt unserer Bundesverfassung 1848
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
vom 12. September 1848.
Art. 1. Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der zwei und zwanzig souveränen Kantone,
als: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn,
Basel (Stadt und Land), Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf bilden in ihrer Gesammtheit die schweizerische Eidgenossenschaft.
Art. 2. Der Bund hat zum Zwek: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen Außen, Handhabung
von Ruhe und Ordnung im Innern, Schuz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer
gemeinsamen Wohlfahrt.
Art. 3. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.
Art. 4. Alle Schweizer sind vor dem Geseze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Unterthanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.
Artikels 3, ihre Verfassungen, die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat.
Art. 6. Die Kantone sind verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung nachzusuchen.
Keinem Schweizer, der einer der christlichen Konfessionen angehört, kann die Niederlassung in irgend
einem Kanton verweigert werden.
Art. 41. Der Bund gewährleistet allen Schweizern, welche einer der christlichen Konfessionen angehören, das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft, nach folgenden nähern Bestimmungen.
Art. 44. Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlichen Konfessionen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.
Art. 48. Sämmtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizerbürger christlicher Konfession in der Gesezgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des
eigenen Kantons gleich zu halten.
Den Kantonen, sowie dem Bunde, bleibt vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Art. 57. Dem Bunde steht das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen.
Es ist wichtig, die Markierten stellen genauer zu studieren. Wir beziehe uns in der Debatte um die Religionsfreiheit, auf unsere Bundesverfassung von 1848. Steht da irgendetwas von Muslimen? Es steht immer Christliche Konfession !!!!!!!!