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Archiv für die Kategorie ‘Arbeitsrecht (CH)’

Gesucht, Wanted!
 
Hallo Blogbesucher/innen

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O, wie oft höre ich das Wort Flexibel, Flexibel sein, Flexibel handeln, Flexibel, Flexibel, Flexibel.
Je öfter es mir zu Ohren kommt desto mehr verliert es an Bedeutung.
Inzwischen ist es zu  einem  Modewort verkommen, bedeutungslos und fade.
Es wir als Druckmittel verwenden um die Mitarbeiter beugsam zu halten.
Wer nicht flexibel ist gehört nicht ins Team. Flexibel heisst [...]

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Menschen machen Fehler, schöner Spruch, er macht aber nie den Selben Fehler zweimal, noch besserer Spruch, Blödsinn. Doch wenn du ein Fehler in der Firma machst, muss ja kein grosser sein, wir das dich dein Leben lange in der Firma verfolgen. Die verzeihen dir keinen Fehler die Vorgesetzten oder noch schlimmer die Geschäftsleitung, oder Geschäftsführer [...]

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Vorgesetzte die Mobbing betreiben, leiden unter starken Minderwertigkeitsgefühlen.Man erkennt es am immer Fortwährenden Rechthaben in Diskussionen.Sie Glauben das Rad neu erfinden zu müssen.Solche Vorgesetzte schaden dem Unternehmen und sind wie ein Krebsgeschwür zu entfernen.

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Meinungsfreiheit:
Die Meinungsfreiheit ist das in einer Demokratie gewährleistete subjektive
Recht auf freie Rede, Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort,
Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln.
Leider ist es nicht immer Garantiert, es wirklich zu tun.
Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in einer Verfassung
als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern,
dass [...]

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 Dieses Buch ist ein absolutes muss. Um sicher zu gehen das alles mit RECHTEN dingen zugeht. Vertrauen ist etwas das sich heute (in der Geschäftswelt) niemand mehr leisten kann.
 
Wer nichts weiß, muss alles glauben.
Marie von Ebner-Eschenbach

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Ihre Persönlichkeitsrechte dürfen nicht verletzt werden. Als Mitarbeiter/inn haben sie das Recht auf freie Meinungsäusserung. 
 

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 Achtung: In den erste 3 Monaten der Probezeit (unabhängig der Dauer der Probezeit)haben sie kein Gesetzlichen Recht auf Lohnzahlung bei Krankheit.

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Nach erfolgreicher Kündigung ist der Arbeitnehmen <<  die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren << Dabei spielt es keine Rolle, von welcher Seite die Kündigung erfolgte. Als ungefähre Richtlinie gilt, dass der Arbeitnehmer pro Woche eine halbe Tag frei nehmen darf. Gemäss Gerichtspraxis ist die Abwesenheit für Arbeitnehmer im Monatslohn bezahlt.

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In der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz steht neu klipp und klar Folgendes: „Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.“
Link: Arbeitsrecht

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